6. Auf die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden, ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB wird verzichtet. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.