4.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für 180 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. -3- 5.2. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 18'000.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen.