3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 – 10. Januar 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 4 und 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt.