1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, - der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB.