Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.101 (ST.2020.121; StA.2018.8750) Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber Meier Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1979, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, [...] Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 4. Juni 2020 gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Belästigung, Porno- grafie, mehrfacher Nötigung, mehrfacher versuchter Drohung, wiederholter Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. 2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 26. August 2020: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, - der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 – 10. Januar 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 4 und 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 4.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für 180 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. -3- 5.2. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 18'000.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 6. Auf die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden, ambulanten therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB wird verzichtet. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 8.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 3 Jahre Freiheits- strafe. 8.3. Gestützt auf aArt. 67 Abs. 7 und Art. 93 StGB wird die Bewährungshilfe angeordnet. 9. Von einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 1 wird abge- sehen. 10. 10.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 50.1 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aargau, Betäubungsmittelgruppe) - 1 Hanfmühle - 1 BM-Waage - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ 10.2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone wird der Zivil- und Strafklägerin 1 zurückgegeben. Das Mobiltelefon Apple iPhone kann von der Zivil- und Strafklägerin 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 10.3. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin 1 auf Herausgabe ihres Laptops wird zufolge fehlender Beschlagnahmung dieses Gegenstandes abgewiesen. -4- 11. 11.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 Fr. 2'306.85 als Schadenersatz zu bezahlen. 11.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 Fr. 8'000.00, zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. Mai 2016, als Genugtuung zu bezahlen. 12. 12.1. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 2 werden abgewiesen. 12.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 Fr. 1'000.00, zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016, als Genugtuung zu bezahlen. 12.3. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 2 40 % der gerichtlich auf Fr. 4'819.60 (inkl. Fr. 344.60 MwSt.), d.h. Fr. 1'927.85 (inkl. Fr. 133.85 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 13. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'400.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung ohne Übersetzungskosten von Fr. 22'784.25 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 13'181.70 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 2'230.20 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 11'925.00 g) andere Auslagen Fr. 1'906.00 Total Fr. 58'427.15 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. f) und g) von Total Fr. 20'231.00 zu 80 %, d.h. im Umfang von Fr. 16'184.80 auferlegt. 14. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 23'775.65 (inkl. Fr. 1'699.85 MwSt. und Kosten für die Übersetzung von Fr. 991.40) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 22'784.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 1 im Gesamtbetrag von Fr. 13'181.70 (inkl. gesamthaft Fr. 925.40 MwSt.), bestehend aus der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Eva Wirth im Umfang von Fr. 7'085.25 (inkl. Fr. 506.51 MwSt.) und aus der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin Carmen Emmenegger im Umfang von Fr. 6'069.45 (inkl. Fr. 418.90 MwSt.), werden von der Gerichtskasse bezahlt. -5- 16. 16.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 23'775.65 (inkl. Fr. 1'699.85 MwSt.) abzüglich Teilzahlung inkl. MwSt. von Fr. 14'876.81, somit Fr. 8'898.84 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 16.2. Der bis am 1. Juni 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1 tätig gewesenen lic. iur. Eva Wirth, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 7'085.25 (inkl. Fr. 506.51 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 16.3. Der ab dem 1. Juni 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1 tätig gewesenen lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 6'069.45 (inkl. Fr. 418.90 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. April 2021 beantragte der Beschuldigte: 1. Dispositivziff. 2, mit Ausnahme des letzten Alineas der Dispositivziff. 2, Dispositivziff. 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 7, 8.1, 8.2, 8.3 sowie 11.1, 11.2 und schliesslich 12.2, 13 und 14 des Urteils vom 26. August 2020 des Bezirksgerichts Aarau seien aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei für den Anbau, Herstellung und Besitz von Marihuana für den Eigenkonsum zu einer Busse von CHF 300 zu verurteilen; 4. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 14'200.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 01. November 2018 für die Dauer der Untersuchungshaft von 71 Tagen auszurichten; 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 und 2 seien abzuweisen; 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen; 7. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Januar 2022 statt. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten. In den nicht angefochtenen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen der Schändung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Belästigung freizusprechen. 2.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, ist nach Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar. Derweil macht sich nach Art. 191 StGB der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 198 Abs. 2 StGB). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte der Glaubwürdigkeit zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaub- haftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer -7- Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation ab- schätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Über- prüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 2.3. 2.3.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. sollen sich im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. Oktober 2018 zugetragen haben. A., geboren am tt.mm.jjjj, war damals zwischen 11 und 13 Jahre alt. 2.3.2. A. schilderte im Vorverfahren und vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich mehrfach neben sie aufs Bett hingelegt. Mindestens zwei Mal habe er sie dabei angefasst (Untersuchungsakten [UA] act. 512 f.; 691). Er habe sie mit seiner Hand in ihrem Intimbereich (über den Kleidern) berührt und damit gespielt. Durch Reibbewegungen sei es warm (UA act. 514, 691) bzw. heiss (UA act. 517) geworden. Sie sei dann jeweils aufgestanden bzw. habe ihn angeschrien, woraufhin er erschrocken sei und das Zimmer verlassen habe (UA act. 514, 691). Sodann schilderte sie, es sei einmal vorgekommen, dass sie aufgewacht sei und bemerkt habe, dass der Beschuldigte hinter ihr auf ihrem Bett gelegen sei. Als sie ihn gefragt habe, was er hier mache und ihn weggestossen habe, habe sie bemerkt, dass dessen Hosen «nass» gewesen seien (UA act. 515). A. hat sodann ausgeführt, dass der Beschuldigte sie mehrfach auf den Mund und zwischendurch auf den Nacken geküsst habe. Sie habe jeweils gesagt, dass sie das nicht möchte. Er habe jedoch trotzdem weiter- gemacht. Ebenfalls habe er sie wiederholt auf den Hintern geschlagen (UA act. 516) und sie im Schlaf fotografiert (UA act. 514). Er habe ihr zudem diverse Kleider wie Unterwäsche und Nachthemden gekauft, die unter anderem die Aufschriften «touch me» getragen hätten (UA act. 516; 694). Ferner habe er ihr Chatnachrichten wie «ich chan mich ned i der inne entleere», sie sei in seinen Träumen und er würde sie schlecken, gesendet (UA act. 513, 515, 517). 2.3.3. Die Einvernahme von A. im Vorverfahren wurde auf Video aufgezeichnet und ermöglicht dem Gericht nicht nur eine inhaltliche Würdigung ihrer Aussagen, sondern zeigt auch optisch und im Originalton (damals noch Türkisch), wie sie die Aussagen gemacht hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat das Obergericht A. erneut einvernommen und konnte dadurch zusätzlich einen persönlichen Eindruck von deren -8- Aussagen (nunmehr in Deutsch und ohne Dolmetscher) und Aussageverhalten gewinnen. Sodann konnten auch Unklarheiten geklärt werden. Die Aussagen von A. sind konstant, detailliert geschildert und weisen keine nennenswerten Widersprüche auf. Sie zeigte im Rahmen der Videoeinvernahme im Untersuchungsverfahren (vgl. UA act. 517), indem sie die Reibbewegungen mit Fingern und Händen zeigte, wie der Beschul- digte sie berührt haben soll. Ferner schilderte sie, sie habe jeweils eine Zeit benötigt, um realisieren zu können, was geschehen war (UA act. 515) und sie sei in einem solchen Stress gewesen, dass sie gezittert habe (UA act. 691). Sie habe sodann manchmal einen Stuhl an ihre Zimmertür gelehnt, damit der Beschuldigte ihr Zimmer nicht habe betreten können (UA act. 513). Diese Schilderungen deuten auf tatsächlich erlebte Situationen hin. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falsch- aussagen eher zu erwarten sind, sind dabei nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat A. beispielsweise ausgesagt, dass der Beschuldigte sie über der Kleidung berührt habe (UA act. 516), womit sie ihn nicht stärker als nötig belastete. Ihre Schilderungen waren sodann altersadäquat. So zögerte sie, ihren Intimbereich genau zu benennen und verwendete stattdessen Bezeichnungen wie «Das esch mis Ding» oder «Min bsondere Ort» (UA act. 514). Auch die Schilderung, die Hosen des Beschuldigten seien «nass» gewesen, entspricht einem damals altersangemessenen Sprach- gebrauch. Es sind sodann keine Hinweise vorhanden, wonach A. von einer Drittperson instruiert oder zu den Aussagen bewogen worden wäre. Die Aussagen decken sich auch mit der übrigen Beweislage. So sind Chat- verläufe aktenkundig, in welchen A. dem Beschuldigten beispielsweise schrieb, es sei pervers, dass er ihr Ding berührt habe, als sie am Schlafen gewesen sei. Daraufhin antwortete der Beschuldigte, es sei ungewollt passiert (UA act. 321). Im Weiteren schrieb sie ihm per WhatsApp, er habe seine Hand auf ihr «Ding» gelegt, worauf hin er entgegnete: «Du verstehst mich nicht» oder «Du willst mich nicht verstehen». Sodann schrieb er «ich entschuldige mich». Ferner schrieb sie ihm: «Erzähle mir nur, warum Du während ich schlief zu mir gekommen und mein Ding berührt hast». Der Beschuldigte entgegnete daraufhin «Ich entschuldige mich für alles». Nachdem A. fragte: «Wie soll ich Dir vertrauen, nachdem du solche perverse Sachen gesagt hast», antwortete er: «Ich dachte Du willst» (UA act. 322). In den Akten finden sich sodann Fotos von Unterwäsche mit den Aufschriften «FUCK ME» und «TOUCH ME» (UA act. 531 f.). Nachdem A. den Beschuldigten per WhatsApp die Nachricht «Du hast mir Unterhosen gekauft» sandte, antwortete dieser mit: «Suç», was von der Dolmetscherin mit «Schuld/Fehler» übersetzt wurde (UA act. 324). In der Auswertung der Chatverläufe finden sich im Weiteren Nachrichten wie «ich würde nicht in Dich hinein ejakulieren Es ist Haram in unserer Religion» (UA act. 304), -9- «es war für Dich», «Du hättest nicht aufwachen sollen» und «Du hättest einen schönen Traum gesehen» (UA act. 302). Der Beschuldigte hat die Vorwürfe, die A. per WhatsApp an ihn richtete, während der WhatsApp-Konversation nicht explizit bestritten, sondern entschuldigte sich teilweise oder gab diffuse, mehrdeutige Antworten. Vor Vorinstanz hat er zugegeben, dass er sich ein oder zweimal dicht hinter A. gelegt habe (UA act. 711). Ebenfalls bestreitet er nicht, dass er A. ein bis zweimal auf den Mund (UA act. 478) und zudem auf den Nacken geküsst hatte (UA act. 479). Er konnte jedoch insbesondere keine nachvoll- ziehbaren Gründe nennen, weshalb er A. dazu aufforderte, gewisse Chat- nachrichten zu löschen bzw. ihre Zimmertüre nicht abzuschliessen (vgl. UA act. 305). Wenig glaubhaft ist sodann, dass er lediglich aus Vaterliebe und aus Mitleid zu ihr ins Zimmer gegangen sein soll und dann geweint habe (UA act. 376) bzw. die Aussage, die Fotos, die er von der schlafenden A. gemacht habe, habe er als Erinnerung für sich selbst gemacht (UA act. 486). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Das Obergericht erachtet die Aussagen von A. bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, spricht dafür, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von A. geschildert worden ist und der Anklage zugrunde liegt. 2.3.4. 2.3.4.1. Das an zwei verschiedenen Tagen erfolgte Berühren der schlafenden und somit zum Widerstand unfähigen A. in deren Intimbereich stellt eine eindeutig sexualbezogene Handlung dar, auch wenn die Berührungen ausschliesslich über den Kleidern erfolgt sind, und erfüllt somit den objektiven Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB. Subjektiv hat der Beschuldigte im Bewusstsein darum gehandelt, dass A. am Schlafen war (siehe UA act. 472, 710) und sich somit in einem Zustand befand, der eine Widerstandsunfähigkeit mit sich bringt. Sodann hat er mit dem Willen gehandelt, diesen Zustand von A. auszunutzen, um sie im Intimbereich zu berühren bzw. eine sexuelle Handlung vorzunehmen, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Schändung schuldig gemacht. 2.3.4.2. A. war im Tatzeitraum (1. Mai 2016 bis 30. Oktober 2018) zwischen elf und dreizehn Jahre alt und somit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich mehrfach dicht hinter die in seitlicher Lage liegende A. gelegt und dabei auch deren Intimbereich berührt. Wie bereits - 10 - oben ausgeführt, handelt es sich beim Berühren des Intimbereichs über den Kleidern von A. durch den Beschuldigten um eine sexuelle Handlung. Er hat im Wissen um das Alter von A. und im Bewusstsein gehandelt, dass den Berührungen im Intimbereich eine sexuelle Bedeutung zukommt, was er denn auch wollte. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen von A., dass sie bemerkt habe, dass die Hose des Beschuldigten «nass» gewesen sei (UA act. 515) und ihren diesbezüglich klaren Aussagen, dass es sich um Sperma gehandelt habe bzw. er gekommen sein müsse (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung), davon aus, dass der Beschuldigte zu einem anderen Zeitpunkt als den Berührungen im Intimbereich mindestens einmal zum Samenerguss gekommen ist, als er neben A. lag. Als Tatbestandsvariante von Art. 187 Ziff. 1 StGB kommt diesbezüglich einzig ein «Einbeziehen» in Frage. Erforderlich ist hierzu indes, dass der Täter ein Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Ferner muss das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.1 f.). Gemäss Aussage von A. nahm sie die nassen Hosen des Beschuldigten jedoch erst wahr, als sie sich (nachdem sie wach geworden ist) umgedreht hatte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie hinsichtlich des Samenergusses zur Zuschauerin gemacht worden wäre und den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar wahrgenommen hat. Vielmehr hat sie nur das Resultat im Sinne eines Spermaflecks wahrgenommen. Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der «nassen Hose» nicht erfüllt. Die übrigen Vorfälle, in welchen sich der Beschuldigte in seitlicher Lage hinter A. gelegt hat, ohne sie dabei in ihrem Intimbereich zu berühren, können nicht zweifelsfrei als sexuell motiviert betrachtet werden. Was schliesslich die gegen den Willen von A. erfolgten Küsse auf deren Mund, Nacken und Wangen bzw. das Schlagen auf deren Gesäss betrifft, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Handlungen die für die Annahme einer sexuellen Handlung notwendige Intensität nicht erreicht haben (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62). 2.3.4.3. Zwischen den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB) besteht in der vor- liegenden Konstellation echte Konkurrenz, denn die beiden Strafnormen schützen unterschiedliche Rechtsgüter: Art. 187 StGB will die «Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen» (1. Untertitel zum Fünften Titel des Strafgesetzbuches) verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des - 11 - Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Nach dem Gesetz ist diese Reife vor dem 16. Altersjahr immer zu verneinen. Art. 191 StGB wiederum soll Personen schützen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren. Gegen ein alternatives Verhältnis von Art. 187 und Art. 191 StGB spricht, dass durch die Anwendung bloss einer dieser Strafnormen das deliktische Verhalten nicht vollständig erfasst und abgegolten wäre. In der Ausnützung der Hilflosigkeit des urteilsunfähigen Kindes liegt eine Rechtsgutverletzung, die mit der Bestrafung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nicht berücksichtigt ist. Umgekehrt umfasst der Tatbestand der Schändung nicht den Schaden, welcher der Entwicklung des Kindes zugefügt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 120 IV 194 E. 2) 2.3.4.4. Der Beschuldigte hat sodann den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB mehrfach erfüllt: Als klar sexuell motiviert zu werten sind die WhatsApp-Chatnachrichten des Beschuldigten an A., sie hätte schöne Träume gesehen, wenn sie nicht aufgewacht wäre, und er hätte nicht in sie rein ejakuliert, dies würde er nur mit seiner Mutter machen. Selbiges gilt für den Vorwurf, der Beschuldigte habe A. über die App «Signal» geschrieben, dass sie in seinen Träumen sei und er sie schlecken würde (vgl. UA act. 517) bzw. betreffend die Unterwäsche mit den Aufschriften «Touch me» und «Fuck me», welche der Beschuldigte A. geschenkt hatte. Der Beschuldigte hat dabei zweifellos im Wissen darum gehandelt, dass seine Äusserungen bzw. die Aufschriften auf der Unterwäsche sexuellen Charakter haben und zudem bei A. mindestens möglicherweise zu einem Ärgernis bzw. Ablehnung führen würden. 2.3.5. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Porno- grafie freizusprechen. 2.4.1. Wer pornografische Schriften, Ton-, Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch - 12 - Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). 2.4.2. A. führte aus, der Beschuldigte habe ihr an einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 4. März 2018 ein Pornovideo gezeigt. Auch dieses Geschehen schildert A. detailreich. So sagte sie bei der Einvernahme im Untersuchungsverfahren aus, er habe ihr das Video in Q. gezeigt. Auf dem Video sei ein nackter Mann und eine nackte Frau sichtbar gewesen. Die Frau habe anschliessend das «Ding» des Mannes in den Mund genommen. Der Beschuldigte habe nur ein Video geöffnet und danach sofort wieder geschlossen, als sie gesagt habe, er solle es schliessen (UA act. 519). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung wiederholte sie, dass sich das Ganze in Q. abgespielt habe (UA act. 696). Auch in diesem Zusammenhang sind die Aussagen von A. konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Hinweise darauf, dass sie den Vorfall nur erfunden hätte oder instruiert worden wäre, wahrheitswidrig auszusagen, liegen keine vor. 2.4.3. Indem der Beschuldigte der im Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alten A., deren Alter er kannte, wissentlich und willentlich ein Video zeigte, in welchem eine Frau den Penis eines Mannes in den Mund nahm, hat er den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und eine Busse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte hat für den Fall, dass seine Berufung im Schuldpunkt ganz oder teilweise abgewiesen wird, keinen Antrag zum Strafmass gestellt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 13 - 3.3. Die Tatbestände der Schändung (Art. 191 StGB), der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) sehen als Strafe alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3). Vorliegend erweist sich eine Geldstrafe, insoweit eine solche bei einer isolierten Einzelbetrachtung der jeweiligen Straftaten aufgrund der Schwere des Verschuldens infrage kommen würde, nicht als angemessene und zweckmässige Sanktion: Der Beschuldigte weist zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde er sodann mit Strafbefehl vom 23. November 2015 wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00 verurteilt. Diese für den Beschuldigten erheblichen Strafen hielten ihn nicht davon ab, bereits in der Probezeit erneut einschlägig zu delinquieren. Es ist damit offensichtlich, dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Für die Übertretungen (sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 StGB und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG) ist seine separate Busse auszusprechen. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste der begangenen Schändun- gen festzusetzen. Der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige - 14 - (siehe oben) – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 191 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Perso- nen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte setzte sich an einem nicht mehr genau bestimmbaren Datum zwischen März und Oktober 2018 neben die in seitlicher Lage schlafende A. und berührte sie über den Kleidern in ihrem Intimbereich. Zu berücksichtigten ist zunächst, dass A., die durch die Berührungen wach wurde, betreffend den Geschehensablauf schilderte, es sei warm (UA act. 514) bzw. heiss (UA act. 517) geworden, als der Beschuldigte mit ihrem Intimbereich gespielt (UA act. 515) bzw. daran gerieben (UA act. 517) habe. Die Berührungen waren somit nicht bloss sehr oberflächlich oder von ganz kurzer Dauer. Auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist, stehen vorliegend im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexual- straftaten jedoch nicht die schwersten Vorwürfe im Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.3). Insbesondere drang der Beschuldigte mit den Fingern nicht in A. ein und wendete auch keine Gewalt an. Der Beschuldigte hörte sodann damit auf, als A. erwachte und die Berührungen realisierte. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Stiefvater und damit Bezugsperson von A. das darauf basierende Vertrauensverhältnis ausnutzte und dieses erschütterte. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten ge- wesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tat- umständen, ist für die Schändung vorliegend aufgrund der Tatumstände von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. - 15 - 3.5. 3.5.1. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe nun aufgrund der zweiten Schändung sowie der weiteren Straftaten (sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie), für welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen. 3.5.2. Betreffend die zweite Schändung vom 9. Oktober 2018 ist anzumerken, dass diese im Wesentlichen gleich ablief, wie die erste und somit diesbezüglich ebenfalls von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zudem zu beachten, dass beide Schändungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sich beide gegen A. gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Es kann im Übrigen aber nicht von einem besonders engen Zusammenhang gesprochen werden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag jeder Schändung entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Gesamtschuldbeitrags angemessen um 2 Monate auf 6 Monate zu erhöhen. 3.5.3. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) für welche die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen ist, ergibt sich Folgendes: Sexuelle Handlungen mit einem Kind werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3). Der Beschuldigte hat den Intimbereich der damals noch nicht 16-jährigen A. mehrfach über den Kleidern berührt, so dass diese aufgewacht ist. Insgesamt sind die sexuellen Handlungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu bagatellisieren. Es kann allerdings auch nicht von einer schweren oder nachhaltig auf diese Vorfälle zurückzuführende Beein- trächtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung von A. ausgegangen werden. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Stiefvater und damit Bezugsperson von A. über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. - 16 - Bei isolierter Betrachtung wäre für die Vorfälle mit Berührungen eine Einzelstrafe von je 2 Monaten gerechtfertigt. Aufgrund des engen Zu- sammenhangs mit der Schändung ist die Einsatzstrafe unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips insgesamt um 3 Monate zu erhöhen. 3.5.4. Hinsichtlich der Pornografie, für welche die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen ist, ergibt sich was folgt: Pornografie sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 197 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, N. 7 zu Art. 197 StGB). Der Beschuldigte zeigte A. an einem nicht mehr genau feststellbaren Datum ein Video mit pornografischem Inhalt. Nachdem A. erklärt hatte, dass sie das Video nicht sehen wolle, hat er das Video wieder gestoppt. Mit Blick auf die kurze Dauer des Vorspielens und den Inhalt des Videos (insbesondere keine sog. harte Pornografie) sowie die weiteren unter Art. 197 Abs. 1 StGB fallenden Verhaltensweisen ist von einer vergleichsweise noch leichten Form der Tatausführung auszugehen, welche – für sich alleine – nicht zu einer schweren oder nachhaltigen Störung der sexuellen Entwicklung von A. geführt hat. Verschuldenserhöhend ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Straftat über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insgesamt ist jedoch von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem Monat auszugehen. Ein gewisser Zusammenhang zu den weiteren Straftaten ist erkennbar, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat angemessen ist. 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist, wie bereits erwähnt, mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigen- ständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Das Wohlverhalten des Be- schuldigten seit der Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). - 17 - Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und nachhaltig reuigen Täter möglich ist, ist somit ausge- schlossen. Daran ändert auch nichts, dass er sich grundsätzlich kooperativ verhalten und eine Therapie begonnen hat (UA act. 718). Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Straf- empfindlichkeit auszugehen, denn es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafen, so dass sich die Täterkomponente im Umfang von ½ Monat straferhöhend auswirkt. Die angemessene Freiheitsstrafe ist somit auf 10 Monate festzusetzen. 3.7. Der Beschuldigte moniert schliesslich eine lange Verfahrensdauer von über 3 Jahren (Berufungsbegründung N. 23). Er führt allerdings keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots ins Feld, sondern bringt vor, das Strafverfahren hänge wie ein Damoklesschwert über seinem Kopf. In Anbetracht des Anklagesachverhalts und der notwendigen Unter- suchungshandlungen erweist sich die Verfahrensdauer von etwas über 3 Jahren bis zum Vorliegen des obergerichtlichen Urteils nicht als übermässig lang. Weder liegt ein langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor (vgl. BGE 140 IV 145), noch ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot durch krasse Verfahrensstillstände oder Zeitlücken ersichtlich (siehe dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5), zumal es nicht Sache des Obergerichts ist, die Akten ohne präzise Rüge danach zu durchsuchen, ob die Straf- behörden das Verfahren in allen Stadien ohne Verzug behandelt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4.2). 3.8. 3.8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). - 18 - Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind dabei bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Un- gewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei einer Schlechtprog- nose ist ein Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte die neuen Straftaten während der laufenden dreijährigen Probezeit begangen hat, ist auch der Widerruf des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, gewährten bedingten Strafvollzugs zu prüfen. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Wider- rufsstrafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.8.2. Der Beschuldigte weist zwei (teils einschlägige) Vorstrafen auf. Eine frühere Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB hielt ihn nicht davon ab, eine erneute, ähnlich gelagerte Straftat noch während der Probezeit zu begehen. Dieser Umstand ist bei der Prognosestellung ungünstig zu werten. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten im Gutachten vom 15. November 2019 ein leicht erhöhtes Risiko von distanzlosem Verhalten bis hin zu sexuellen Grenzüber- schreitungen in gewissen Situationen attestiert. Sollte er sich in der Rolle eines Vaters oder Stiefvaters wiederfinden, so bestehe gar ein leicht bis moderates Risiko von sexuell motivierten Grenzüberschreitungen (UA act. 58.78). Dem Beschuldigten wäre somit eigentlich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die persönlichen Umstände des Beschul- digten haben sich nicht so verändert, dass diese die ihm zu stellende Schlechtprognose entfallen lassen könnte. Diese kann vorliegend nur deshalb (knapp) verneint werden, weil die früher bedingt ausgesprochene - 19 - Geldstrafe von Fr. 18'000.00 nunmehr zu vollziehen ist. Es handelt sich um einen für den Beschuldigten sehr erheblichen Betrag, der ihn hart treffen wird und eine Verbesserung der Legalprognose erlaubt. Somit kann die neue Strafe bedingt ausgesprochen werden. Den trotz Vollzug der Wider- rufsstrafe noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 StGB). 3.8.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungs- haft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 3.9. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (sexuelle Belästigun- gen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sind mit Busse von maximal Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) zu sanktionieren. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhält- nissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat eine Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Diese Busse kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Beschul- digte hat A. mitunter mit sehr expliziten sexuellen Aussagen, dass sie in seinen Träumen sei und er sie schlecke bzw. er nicht in sie hineinejakulieren könne sowie mit der Unterwäsche mit den Aufschriften «Touch me» und «Fuck me» sexuell belästigt. Dabei verfügte er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Entsprechend hoch erscheint das mit den sexuellen Belästigungen einhergehende Verschulden. Der Beschuldigte züchtete bzw. pflanzte sodann im Zeitraum vom März/April bis November 2018 mindestens 6 Hanfpflanzen (34.6 Gramm Marihuana) bzw. 10 Setzlinge (0.7 Gramm Marihuana) für seinen Eigen- bedarf an. Das in der Folge geerntete und getrocknete Marihuana, insge- samt mindestens 14.8 Gramm, bewahrte er bei sich zu Hause auf und rauchte es teilweise (1 Joint). Ferner hat er im Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019 mindestens 15 Gramm Marihuana konsumiert. Die Tathandlungen erfolgten zur Deckung des Eigenbedarfs. Dies ist indes bereits durch die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 19a BetmG berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass überhaupt nur strafbar ist, wer mehr als eine geringfügige Menge, d.h. mehr als 10 Gramm Marihuana (Art. 19b Abs. 2 BetmG) für den eigenen Konsum vorbereitet. - 20 - Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, werden mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft (Art. 28b Abs. 2 BetmG bzw. seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der nicht bloss konsumiert hat, wiegt klar schwerer. Insgesamt wäre auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse eine Busse von deutlich mehr als Fr. 2'000.00 auszusprechen gewesen, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG einschlägig vorbestraft ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine Erhöhung der Busse allerdings ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 2'000.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von 10 Jahren auferlegt und für diese Dauer die Bewährungshilfe angeordnet. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung verbietet das Gericht einem Beschuldigten zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, unter anderem dann, wenn er wegen einer sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB (lit. b) oder wegen Schändung nach Art. 191 StGB (lit. c) verurteilt wird. Nach dem im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht war bei einer Verurteilung aufgrund dieser Tatbestände lediglich die Anordnung eines 10-Jährigen Tätigkeitsverbots möglich (aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB). Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor dem 1. Januar 2019 begangen. Die Vorinstanz hat deshalb aufgrund des strafrechtlichen Rück- wirkungsverbots zurecht zu Gunsten des Beschuldigten auf die im Tatzeit- punkt geltende Fassung von Art. 67 StGB abgestellt. 5. 5.1. Die Tatbestände der Schändung (Art. 191 StGB) und der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) stellen Katalogtaten der obliga- torischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen einer oder einer Kombination der in Abs. 1 aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird (obligatorische Landesverweisung). Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer - 21 - Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessen- abwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. In die Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung ist zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 226 E. 3.3 S. 272; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4). Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und - 22 - Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten usw.) und verhältnismässig ist (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3). 5.2. Der heute 42 Jahre alte Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit seinem 16. Altersjahr in der Schweiz (UA act. 54), reiste also vor rund 27 Jahren in die Schweiz ein. Schulen hat er in der Schweiz keine besucht, jedoch hat er eine Lehre als Bäcker absolviert. Seit dem Jahr 2016 arbeitet er in einer Festanstellung bei der D. in R. (UA act. 55). Er hat einen 17-jährigen Sohn aus erster Ehe, welcher früher zusammen mit dessen Mutter in der Schweiz (S.) wohnte. Aufgrund einer neuen Beziehung der Mutter und damit einhergehender verminderter Platzverhältnisse in der Wohnung der Mutter wohnt der Sohn des Beschuldigten seit nunmehr rund 2 Jahren mit ihm zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Betreffend die übrige Familie führte der Beschuldigte aus, seine Mutter sowie eine seiner beiden Schwestern würden in der Schweiz wohnen, sein Vater und die zweite Schwester jedoch in der Türkei (UA act. 716). Stark ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte einen 17 Jahre alten Sohn hat, der sich noch in Ausbildung befindet und zu welchem er ein gutes Verhältnis pflegt. Mit diesem lebt er nunmehr bereits seit zwei Jahren zusammen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass dessen Mutter zwischenzeitlich ein weiteres Kind geboren hat, aktuell erneut schwanger ist und lediglich in einer Dreizimmerwohnung lebt. Sein Sohn habe in dieser Wohnung keinen Platz mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Somit wäre es diesem nicht ohne weiteres möglich, sein Familienleben andernorts zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Härtefalles bei einer Gesamtwürdigung zu bejahen. 5.3. Zu prüfen bleibt gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB in einem zweiten Schritt, ob das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Verlassen der Schweiz über- wiegt. Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatland gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Ausschlag- gebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe des öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftat und eine erhebliche Rückfallgefahr. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der - 23 - inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung ist strafrechtlich dergestalt vorzunehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und die Schwere der Tatbegehung, die sich manifestierende Gefähr- lichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Der Beschuldigte lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Das Bundes- gericht hat zwar bereits mehrfach festgehalten, dass bei einer Härte- fallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1). Er hat indes auch einen massgeblichen Teil seiner Adoleszenz- phase in der Schweiz verbracht und hier eine Lehre als Bäcker absolviert. Des Weiteren geht er bereits seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach. Auch wenn es sich hierbei zu einem beträchtlichen Teil um Temporärjobs handelte, lässt dies doch auf eine gewisse berufliche Integration schliessen. Zu beachten ist allerdings auch, dass er mit seiner Einzelfirma E. bereits nach kurzer Zeit Konkurs gegangen ist. Seine sprachliche Integration ist mangelhaft. Er spricht zwar recht ordentlich Deutsch. Dennoch war er – trotz seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz – auch anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach auf einen Dolmetscher angewiesen, vor allem, weil er die Fragen nicht immer richtig verstanden hat. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen bewegen sich, wie bereits dargelegt, im unteren Bereich des Strafrahmens des entsprechenden Tatbestandes und sein Verschulden ist vergleichsweise als leicht einzustufen. Gemäss Gutachten vom 15. November 2019 liegt ein leicht bis moderates Risiko sexuell motivierter Grenzüberschreitungen vor. Somit ist zumindest nicht von einem erheb- lichen Rückfallrisiko auszugehen. Eine Reintegration in sein Heimatland wäre, auch wenn er sich nunmehr lange in der Schweiz aufgehalten hat, problemlos möglich. Zu beachten ist auch im Rahmen der Interessen- abwägung, dass er nunmehr seit rund 2 Jahren mit seinem noch nicht mündigen und in Ausbildung stehenden Sohn zusammenwohnt. Insgesamt kommt das Obergericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ganz knapp überwiegt. Unter diesen Umständen ist von einer Landesverweisung abzusehen. 6. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Drogen und Gegenstände mit Ausnahme eines iPhones von A. gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Hinsichtlich der 50.1 Gramm Marihuana sind die Voraussetzungen von Art. 69 StGB erfüllt. Hinsichtlich der Mobiltelefone Galaxy A5 und Samsung - 24 - Galaxy S8+, der Waage und der Hanfmühle verkennt die Vorinstanz jedoch, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, dazu bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist hinsichtlich der eingezogenen Mobiltelefone, der Waage und der Hanfmühle nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden können und die auch nicht gestohlen oder ander- weitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen bzw. organisieren könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da die genannten Gegenstände jederzeit und voraus- setzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen ist, zumal sich auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Entgegen der Vorinstanz spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte gegen die Einziehung opponiert hat oder nicht, da die Voraus- setzungen für die Einziehung gemäss Art. 69 StGB von Amtes wegen zu prüfen sind und nicht der freien Disposition der Verfahrensparteien unter- steht. Die gesetzeswidrig erfolgte Einziehung ist auch im Berufungs- verfahren zu beachten. 7. 7.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung) aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 49 OR hat Anspruch auf Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche selbst geltend machen (Dispositionsmaxime) und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Straf- untersuchung profitieren und darauf verweisen kann (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 122 StPO). - 25 - 7.2. 7.2.1. A. war im Nachgang zu den sexuellen Handlungen in psychologischer Behandlung bei der Fachpsychologin F. und nahm bis zum 25. August 2020 an 17 Therapiesitzungen teil. Aktuell geht sie keiner Therapie mehr nach, diese habe ihr nicht viel gebracht (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung). Die damalige Psychologin ging vom Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und hielt eine Weiterführung der psychotherapeutischen Begleitung bis zum Lehrbeginn für angezeigt. Es sei unter anderem zu erwarten, dass die Belastungen und die Symptomatik im Zusammenhang mit intimen Freundschaften, praktizierter Sexualität oder Familiengründung erneut aktiviert werde. A. hat vor Obergericht ausgesagt, einen Freund zu haben. Mit dem körperlichen Kontakt sei es aber schwierig. Eine Persönlichkeitsverletzung von A. ist vor diesem Hintergrund zu bejahen. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 OR sind ebenfalls erfüllt, weshalb der Beschuldigte A. eine Genugtuung auszurichten hat. Dem Obergericht erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genug- tuungssumme von Fr. 8'000.00 zzgl. Zins zu 5 % unter den vorliegenden Umständen jedoch als deutlich überhöht. In Anbetracht der eher geringen Eingriffsintensität – im Rahmen der Tathandlungen wurde weder Gewalt noch Zwang angewandt und die Berührungen von beschränkter Intensität und Dauer fanden nur über den Kleidern statt – ist die angemessene Genugtuung auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Dabei ist vor dem biografischen Hintergrund von A. auch zu berücksichtigen, dass nur ein Teil ihrer damaligen und heutigen Probleme mit Gewissheit auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. 7.2.2. Die Vorinstanz sprach G., der Mutter von A., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu. Sie ist davon ausgegangen, G. sei durch das Ermittlungs- und Strafverfahren enormem Aufwand und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Ferner sei sie durch ihre Abhängigkeit vom Beschuldigten und aufgrund dessen Ver- trauensmissbrauch schwer in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden. Auch durch eine Schadenshandlung indirekt Betroffene können eine Genugtuung i.S.v. Art. 49 OR beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Darunter fallen z.B. Angehörige einer körperlich schwer verletzten Person (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 49 OR). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung muss der erlittene seelische Schaden aussergewöhnlich sein. Die Ansprecher müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als - 26 - im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; Urteil des Bundesgerichts 4A_608/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach G. durch die Handlungen des Beschuldigten zum ausschliesslichen Nachteil von A. dermassen gravierend in ihrer Persönlichkeit verletzt worden wäre, dass von einem aussergewöhnlichen Schaden im Sinne der oben genannten Rechtsprechung auszugehen wäre. G. war bei keiner der vorgefallenen Taten anwesend, nahm diese also nicht persönlich wahr. Sodann erlangte sie erst einige Zeit nach den Taten überhaupt erst Kenntnis vom Vorgefallenen. Es ist auch nicht bekannt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leiden oder dass sie entsprechend eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen würde. Die von der Rechtsprechung verlangte Schwere der Betroffenheit, die mit der Tötung eines Angehörigen vergleichbar sein oder gar schwerer wiegen muss, wird vorliegend daher klarerweise nicht erreicht. G. hat somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung. 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A. Fr. 2'306.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Sie ist davon ausgegangen, dass der Opferhilfe Aargau ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'306.86 entstanden und zu deren Geltendmachung A. bevollmächtigt worden sei. Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle oder der Kantonale Sozialdienst) ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschul- digten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausge- schlossen, dass die Privatklägerin im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin A. hinsichtlich von Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht legitimiert. A. ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden. Nach dem Gesagten ist auf die Zivilklage der Privatklägerin hinsichtlich dieses Betrags nicht einzutreten. 7.3.2. Der Antrag von G. auf Schadenersatz wurde von der Vorinstanz abgewiesen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist. - 27 - 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten wird im Schuldpunkt grösstenteils abge- wiesen. Im Übrigen obsiegt er jedoch zu einem massgeblichen Teil. Unter anderem erwirkt er mit der nun ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und dem Verzicht auf eine Landesverweisung gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz ein wesentlich günstigeres Ergebnis. Entsprechend sind die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft überwiegend abzuweisen. Die Privatklägerin A., die sich aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten weitgehend. Insbesondere ist die ihr zugesprochene Genugtuung erheblich zu reduzieren und auf ihre Schadenersatzklage ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ der Privatklägerin A. aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der A. gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr die auf die entfallenden Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken. 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Es ist in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sind. Als Mass- stab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine ange- messene Verteidigung im Strafverfahren angemessen ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von 21.45 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 95.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 4'723.60, geltend machte. Dies erweist sich als überhöht und ist zu kürzen. Für den Eingang des - 28 - Urteilsdispositivs, die Berufungsanmeldung und einen Brief an seinen Klienten wird ein Aufwand von 0.65 Stunden geltend gemacht. Inwiefern der Eingang des Urteilsdispositivs entschädigungspflichtig sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Position auf 0.5 Stunden zu kürzen ist. Bei den Aufwendungen für die Berufungsanmeldung handelt es sich im Übrigen um einen Posten, der – auch wenn er nur geschätzt werden kann – im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen ist und nicht im Berufungsverfahren vor Obergericht, welches erst die Aufwendungen ab Erklärung der Berufung erfasst. Die damit einhergehenden Posten «Eingang begründetes Urteil; Studium; Notizen» usw. sind zu kürzen. Sodann sind die Aufwandpositionen «Eingang Verfügung OGer AG» von je 0.5 Stunden für den 26. April 2021 bzw. den 18. November 2021 zu streichen, handelt es sich bei der Kenntnisnahme von Verfügungen doch um einen Kürzestaufwand, der nicht zu entschädigen ist. Angesichts des Umstandes, dass der amtliche Verteidiger an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen die gleiche Strategie wie vor Vorinstanz verfolgt hat und keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend gemacht hat, ist sodann der Aufwand von 1.75 Stunden für die Position «Fortsetzung Erstellen Berufungsbegründung» zu streichen. Gesamthaft ergibt sich somit ein angemessener Aufwand von gerundet 17.8 Stunden, woraus sich zuzüglich der Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'000.00 ergibt. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¼ zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger im Umfang von ¼ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 100.00, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3bis AnwT). Sie hat mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote einen Aufwand von 14.55 Stunden (inklusive 4 Stunden Berufungsverhandlung) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Aus- lagen in der Höhe von Fr. 109.20 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint unter Berücksichtigung der ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin in erster Linie obliegenden Aufgabe, nämlich der Durchsetzung der Zivilansprüche (so ausdrücklich Art. 136 Abs. 1 StPO), als deutlich überhöht. In ihrem Plädoyer äusserte sie sich zu einem massgeblichen Teil zum Schuldpunkt, was zwar Voraussetzung für - 29 - eine Genugtuung war. Sie verkennt jedoch, dass nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft Anklägerin ist. Der Strafanspruch wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten. Anders verhält es sich nur, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Aufgabe nicht wahrnimmt oder an der Berufungsverhandlung überhaupt nicht teilnimmt, was vorliegend beides nicht der Fall war. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3 ¼ Stunden für die Ausarbeitung bzw. Fertigstellung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung ist vor diesem Hintergrund deutlich überhöht. Zu kürzen ist sodann der Aufwand von 1 Stunde und 20 Minuten für die Be- sprechung mit A. vor der Berufungsverhandlung, zumal nicht die Privatklägerin, sondern der Beschuldigte die Berufung erhoben hatte und auch keine Anschlussberufung erklärt worden war. Ebenfalls zu hoch angesetzt ist die letzte geltend gemachte Aufwandposition von 2.5 Stunden für den Fallabschluss. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 6.5 Stunden und somit eine Entschädigung von gerundet Fr.1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die Schadenersatzklage, auf die zum vornherein nicht einzutreten ist (siehe dazu oben), an sich gar nicht zu entschädigen wären. Davon kann vorliegend ausnahmsweise abgesehen werden, da dies auch von der Vorinstanz nicht erkannt worden war. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin A. (BGE 141 IV 262). Diese Kosten sind auch nicht vom Beschuldigten (im Umfang seines Unterliegens) zurückzufordern, da er sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der Tätlichkeiten, der mehrfach versuchten Drohung und der mehrfachen Nötigung freige- sprochen, im Übrigen wurde er gemäss Anklage schuldig gesprochen. Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 80 % auferlegt, was nicht zu beanstanden ist. - 30 - 9.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 22'784.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Über- prüfung zugänglich (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 80 % zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger im Umfang seines Unterliegens die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwert- steuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf be- rechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 1'761.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9.3. Die auffällig hohe Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A. für das erstinstanzliche Verfahren von gesamthaft Fr. 13'181.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben und damit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin A. (BGE 141 IV 262). Diese Kosten sind auch nicht vom Beschuldigten (im Umfang seines Unterliegens) zurückzufordern, da er sich nicht in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.4. Die Privatklägerin G. hat sich im vorinstanzlichen Verfahren freigewählt vertreten lassen. Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Beschuldigte wird von sämtlichen Strafpunkten, welche G. betreffen, freigesprochen. Des Weiteren wird auch deren Genugtuungsforderung abgewiesen. Somit liegt ihrerseits kein Obsiegen vor. Es liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vor. Die Privatklägerin G. hat ihre Parteikosten somit selbst zu tragen. - 31 - 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Tätlichkeiten - der mehrfachen versuchten Drohung - der mehrfachen Nötigung 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen] 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. - 32 - 4. Es wird von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet. 6. 6.1. Folgende beschlagnahmten Drogen werden eingezogen und vernichtet: - 50.1 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - 1 Waage - 1 Hanfmühle - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone wird A. zurückgegeben. Wird es nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfü- gungen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 zu bezahlen. - 33 - Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A. wird nicht eingetreten. 7.2. Die Zivilklage der Privatklägerin G. wird abgewiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin A. auferlegt; im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin A. entfallende Anteil wird ihr aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ¼ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 100.00, zu erstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'231.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % mit Fr. 16'184.80 auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'784.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 80 % zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 34 - Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger 80 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 1'761.00, zu erstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'181.70 auszurichten. 9.4. Die Privatklägerin G. hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 35 - Aarau, 13. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Meier