6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'470.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird ausgangsgemäss zu 7/8 mit Fr. 5'661.25 vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. aus dem Verwertungserlös beglichen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 121'765.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 8'150.00, exkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.