- Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 5.6 - Ersatzforderung gemäss Ziffer 4.1. des Urteils SST.2019.97 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 5.8. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Erlös aus den Verwertungen ist, nach Abzug der angefallenen Kosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. - 76 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'000.00 auferlegt und zu 1/8 mit Fr. 1'000.00 auf die Staatskasse genommen.