5.5. Die eingezogenen Vermögenswerte werden zur Deckung der nachfolgenden Positionen herangezogen: - sämtliche Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) im vorliegenden Strafverfahren - sämtliche Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) im abgetrennten Verfahren 5.6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 90'000.00 zu bezahlen. 5.7. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird zur Deckung der folgenden Forderungen aufrechterhalten: