Bereits unter diesen Gesichtspunkten wäre die geltend gemachte Entschädigung des Verteidigers erheblich zu kürzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots muss es jedoch an dieser Stelle mit den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 46'397.05 sein Bewenden haben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu 9/10 mit Fr. 41'757.35 vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. aus dem Verwertungserlös zu begleichen. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).