Die vorinstanzlich eingereichte Kostennote erweist sich jedoch als deutlich überhöht. Einerseits ist auf die bereits im Kontext mit der vor Obergericht eingereichten Kostennote angesprochenen Synergien mit dem abgetrennten Verfahren sowie demjenigen gegen D. zu verweisen (vgl. Ziffer 9.2 hiervor). Andererseits ist anzufügen, dass Rechtsanwalt A. erst im März 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde, d.h. fast vier Jahre nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens und drei Jahre nach der Verhaftung des Beschuldigten, mithin in einem Zeitpunkt, in dem das Untersuchungsverfahren zu einem grossen Teil bereits abgeschlossen war.