10.3.4. Für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs für das erstinstanzliche Verfahren gelten dieselben Grundsätze wie im Berufungsverfahren (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), so dass für die theoretischen Ausführungen an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (vgl. Ziffer 9.2 hiervor).