Dabei ist zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Diesfalls entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens und die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung sind mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). - 73 -