10.3.3. Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, wohingegen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sich gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss. Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist.