(GA act. 323 ff.). Dagegen reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein, welches mit Entscheid vom 14. Januar 2021 von Amtes wegen die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellte und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2020.360 vom 14. Januar 2021).