Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 135'294.50 dem Beschuldigten zu 9/10 mit gerundet Fr. 121'765.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 72 - 10.3. 10.3.1. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von Fr. 16'990.05 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Überprüfung mehr zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 9/10 mit Fr. 15'291.00 zurückzufordern bzw. aus dem Verwertungserlös zu begleichen.