Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend festgehalten hat, waren die Untersuchungshandlungen bezüglich des Geldwäschereitatbestandes ohnehin notwendig, um die vom Beschuldigten durch die Vortaten erwirtschafteten Umsätze und Gewinne zu ermitteln (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VII.1.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass den Tatvorwürfen, für welche ein Freispruch erfolgt ist, teilweise hohe Beträge zugrunde lagen, so dass sie im Gesamtkontext ins Gewicht fallen. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 aufzuerlegen.