Die vorliegend zur Anklage erhobenen Sachverhalte stehen in einem teilweisen engen und direkten Zusammenhang miteinander. Daraus folgt, dass der auf die Teileinstellung betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie die Geldwäscherei entfallende Mehraufwand entsprechend geringer ausfällt. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend festgehalten hat, waren die Untersuchungshandlungen bezüglich des Geldwäschereitatbestandes ohnehin notwendig, um die vom Beschuldigten durch die Vortaten erwirtschafteten Umsätze und Gewinne zu ermitteln (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VII.1.2).