10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Der Beschuldigte wurde bereits erstinstanzlich vom Vorwurf der Geldwäscherei betreffend die Anklageziffer 3, Punkte 3-6, freigesprochen. Zudem ist eine Verfahrenseinstellung infolge Verjährungseintritts hinsichtlich der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2 für den Zeitraum vor dem 12. November 2013 erfolgt.