In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei rund 300 Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um 158 Stunden reduzierten, vergleichsweise noch immer hohen Aufwand von 25 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 1'007.10 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'470.00 resultiert. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu 7/8 mit Fr. 5'661.25 vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. aus dem Verwertungserlös zu begleichen. - 71 -