Keine Vergütung geschuldet ist jeweils für die blosse Zustellung von prozessleitenden Verfügungen oder Eingaben (Aufwand von insgesamt 45 Minuten) und für die «Aktenbearbeitung» (Aufwand von insgesamt 50 Minuten). Dabei handelt es sich um blosse Sekretariatsarbeiten, die bereits im Stundensatz enthalten sind und daher nicht separat entschädigt werden (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt sind Positionen, die zum vorinstanzlichen Verfahren gehören, wie für die Eingabe an die Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, für die ein Aufwand von 75 Minuten veranschlagt worden ist.