Zunächst ist der Aufwand für die Verhandlung selbst, welche knapp 2 Stunden gedauert hat, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Anreisezeit aus Z. auf angemessenen 3 Stunden zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger im Plädoyer nichts Neues vorgebracht hat, sondern sich im Wesentlichen auf (teilweise wörtlich übernommene) Wiederholungen des vorinstanzlichen Plädoyers sowie der Berufungsbegründung beschränkte und der Beschuldigte auch abgesehen von der Steuererklärung keine neuen Unterlagen einreichte, erweist sich