Für die Berufungsverhandlung schliesslich hat der Verteidiger einen Aufwand von rund 21 Stunden geltend gemacht, davon entfallen 9 Stunden auf das Plädoyer, eine Stunde auf die Ausarbeitung der Beweisanträge, 2 Stunden und 50 Minuten auf die Vorbereitung auf die Verhandlung, 6 Stunden auf die Verhandlung selbst und die Vor- und Nachbesprechung sowie 3 Stunden für Abschlussarbeiten. Zunächst ist der Aufwand für die Verhandlung selbst, welche knapp 2 Stunden gedauert hat, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Anreisezeit aus Z. auf angemessenen 3 Stunden zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8).