Eine einfache telefonische Anfrage oder eine E-Mail hätte im vorliegenden Verfahren jedoch vollkommen ausgereicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ebenfalls bereits dargelegt, haben die entsprechenden Korrespondenzen und Fachmeinungen sodann keinerlei Auswirkung zugunsten des - 70 - Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gezeigt. Entsprechend ist der angemessene Aufwand dafür auf eine Stunde zu reduzieren.