Mit der eingereichten Kostennote wird zudem ein Aufwand von rund 20 Stunden für Korrespondenzen in Form von E-Mails, Mitteilungen oder Besprechungen geltend gemacht. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 214). Der angemessene Instruktionsaufwand für das vorliegende Verfahren ist daher auf 3 Stunden zu reduzieren.