Abgesehen davon hatte keiner der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge letztlich einen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung von Rechtsschriften und die Wahrnehmung des Replikrechts bereits ein angemessener Aufwand zugesprochen worden ist, ist an dieser Stelle kein weiterer Aufwand zu vergüten.