Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren sodann zahlreiche Beweisanträge gestellt. Allein für die Ausarbeitung und Redaktion der mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 macht er einen Aufwand von über 13 Stunden geltend. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich grösstenteils um Materialien, um die eigene Auslegung des Anwendungsbereichs des Sportförderungsgesetzes zu untermauern. Die meisten davon lagen bereits dem Bundesgericht vor und wurden von diesem im Rahmen des Leitentscheids BGE 145 V 329 bereits berücksichtigt. Abgesehen davon hatte keiner der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge letztlich einen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens.