Bedeutung des Strafverfahrens für den Beschuldigten nicht rechtfertigen. Der entsprechende Aufwand ist daher auf angemessene 3 Stunden für die Wahrnehmung des Replikrechts und notwendige Korrespondenzen mit dem Gericht im Hinblick auf die Organisation der elektronischen Befragung des Beschuldigten zu reduzieren. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, was der Verteidiger mit der Position «Zusammenstellung Argumentation, Bestimmung weiteres Vorgehen» vom 5. Januar 2022 geltend macht, zumal der vorangehende Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen war. Der dafür geltend gemachte Aufwand von 90 Minuten ist daher nicht zu berücksichtigen.