Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger seine Argumente nicht bereits im vorangehenden Schriftenwechsel hätte vorbringen können, sondern stattdessen erst später seitenweise Eingaben und damit zusammenhängend einen Aufwand von über 48 Stunden generieren musste (betrifft die Eingaben vom 27.Juli 2021, 26. November 2021, 16. Dezember 2021, 31. Dezember 2021, 11. März 2022, ohne Berücksichtigung der mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 gestellten Beweisanträge, vgl. dazu nachfolgend). Ein derartiger Aufwand liegt jenseits einer sorgfältigen und ökonomischen Mandatsführung und lässt sich auch mit der vom Verteidiger angeführten - 69 -