Der Verteidiger hat sodann ausgedehnt vom freigestellten Replikrecht Gebrauch gemacht, ohne dass die Staatsanwaltschaft nach Einreichung ihrer Berufung wesentliche neue Argumente oder Beweismittel vorgebracht hätte. Die von Seiten der Staatsanwaltschaft eingereichten Korrespondenzen stammten vielmehr vom Beschuldigten selbst und waren ihm daher bereits bekannt.