sowie auch Ausführungen und Argumentation übernommen werden, wovon der amtliche Verteidiger auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren rege Gebrauch gemacht hat. Entsprechend sind für die Berufungserklärung statt der geltend gemachten 5.5 Stunden (inkl. Studium des vorinstanzlichen Urteils) angemessene 3 Stunden (zumal die Berufungserklärung der vorinstanzlichen Eingabe entspricht), für die Berufungsbegründung statt 34.5 Stunden angemessene 7 Stunden, für die Berufungsantwort auf die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft (von gerade einmal 6 Seiten) statt 11.5 Stunden (inkl. des versehentlich als Berufungserklärung bezeichneten Eintrags vom 5.7.2021) angemessene