Bereits in Anbetracht der vorstehend erwähnten Synergien aus dem abgetrennten und weiteren mit dem vorliegenden im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie der Tatsache, dass das vorliegende Berufungsverfahren im Vergleich dazu keine wesentlich neuen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen hat, erweist sich der für die Ausarbeitung der Rechtschriften geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers (ohne Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Beschuldigten) als massiv überhöht. Die Untersuchungsakten des abgetrennten Verfahrens waren grösstenteils identisch, rechtliche Abklärungen und Recherchen konnten verwertet