Gleiches gilt auch in Bezug auf die Frage nach den Anwendungsbereichen des Sportförderungsgesetzes sowie des Heilmittelgesetzes. Auch diesbezüglich konnte der Verteidiger in massgeblicher Weise von Synergien profitieren, zumal beide Fragen sich für die exakt gleichen Produkte bereits im Verfahren gegen D. gestellt - 68 - haben, dessen Wahlverteidiger er war (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.114 vom 6. April 2020). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich der geltend gemachte Aufwand als massiv überhöht, weshalb nicht unbesehen auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann.