Entsprechend war der Aktenaufwand im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren erheblich verkürzt. In rechtlicher Hinsicht stellten sich einzig in prozessualer Hinsicht komplexere Fragen. Diese waren indessen bereits Gegenstand des abgetrennten Verfahrens, für welches der Instanzenzug bis ans Bundesgericht ausgeschöpft wurde. Entsprechend konnte der Verteidiger in vielerlei Hinsicht auf seine entsprechenden Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Frage nach den Anwendungsbereichen des Sportförderungsgesetzes sowie des Heilmittelgesetzes.