Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote machte der Verteidiger einen Aufwand von 183 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 1'007.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 40'502.58 geltend. Der rechtserhebliche Sachverhalt war im Berufungsverfahren – abgesehen vom Zeitpunkt der letztmaligen Herstellung von XY-Produkten und den aus dem Doping- und Arzneimittelhandel generierten Umsatz- und Gewinnzahlen – bis auf wenige untergeordnete Aspekte unbestritten und damit erstellt. Entsprechend war der Aktenaufwand im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren erheblich verkürzt.