Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das ihm eine (gekürzte) Entschädigung von Fr. 46'397.05 (exkl. Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers Marin Leiser, vgl. dazu Ziffer 10.3.2 hernach) zugesprochen wurde und welche vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht weiter reduziert werden kann, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich auf die erfolgten Schuldsprüche sowie die Ersatzforderung beschränkt.