Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt. Ein solcher kann deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 17. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2).