Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 VKD). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weil es im Strafpunkt im Strafmass, betreffend die Ersatzforderung und Beschlagnahmungen beim vorinstanzlichen Urteil bleibt. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, zumal die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht erhöht werden musste. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 mit Fr. 7'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 mit Fr. 1'000.00 auf die Staatskasse zu nehmen.