9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Haben mehrere Parteien ein Rechtmittel gegen denselben Entscheid ergriffen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 418 Abs. 1 StPO).