Der Beschuldigte hat sich für den Fall seiner Verurteilung weder zur Einziehung an sich noch zur Verwendung des Verwertungserlöses geäussert, weshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die einbehaltenen Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils zu verwerten und der Verwertungserlös nach Abzug der Verwertungskosten dem Obergericht auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (vgl. § 45 Abs. 2 EG StPO).