8. Die Vorinstanz hat diverse Vermögenswerte des Beschuldigten, darunter Bargeld, Bankguthaben bei der J., die Grundstücke in S. und Q. sowie den Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Goldbestände, eingezogen und deren Verwertungserlös primär zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, dann der Kosten für dessen amtliche Verteidigung und schliesslich auf Anrechnung an die - 66 -