Angesichts finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er um die Illegalität des von ihm betriebenen Heil- und Dopingmittelhandels wusste (vgl. Ziffer 4.10.3 hiervor), drängt sich im vorliegenden Fall keine Abkehr vom reinen Bruttoprinzip auf. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist unter diesen Aspekten vielmehr Genüge getan, wenn die Ersatzforderung sich daran bemisst, was der Beschuldigte durch den strafbaren Handel erwirtschaftet hat. Davon in Abzug zu bringen sind lediglich die eingezogenen Barmittel in Höhe von Fr. 50'000.00, so dass die Ersatzforderung mit der Vorinstanz auf Fr. 90'000.00 festzusetzen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.2.3).