Andererseits ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst den im vorliegenden Verfahren mit Beschlag belegten Vermögenswerten (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispo-Ziffer 7.1) über weiteres freies Vermögen im Ausland verfügt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 13.3 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 9.2). Der Beschuldigte gab auf konkrete Nachfrage an der Berufungsverhandlung an, nebst den in der eingereichten Steuererklärung deklarierten Liegenschaften über eine nicht näher bestimmte Anzahl an Bitcoins sowie über Goldnuggets in Thailand im Wert von Fr. 15’000-Fr.