7.5. In Bezug auf die persönliche und finanzielle Situation des Beschuldigten kann einerseits auf die Ausführungen im Kontext der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Ziffer 6.5.5 hiervor). Andererseits ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst den im vorliegenden Verfahren mit Beschlag belegten Vermögenswerten (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispo-Ziffer 7.1) über weiteres freies Vermögen im Ausland verfügt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 13.3 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 9.2).