Beschuldigte als verhältnismässig, weshalb er in diesem Umfang zu einer Ersatzforderung an den Kanton Aargau zu verpflichten sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI2.3). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte haben sich hierzu für den Fall einer Verurteilung geäussert. 7.2. Ausgehend von den Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren ist der Bemessung der Ersatzforderung ein Umsatz von Fr. 140'000.00 und ein Gewinn von Fr. 117'600.00 zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der unrechtmässige, durch die Ersatzforderung auszugleichende Vorteil im vorliegenden Fall zu bemessen ist.