7. 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 90'000.00 erkannt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschuldigten durch die Straftaten des vorliegenden Verfahrens einen Umsatz von Fr. 140'000.00 erwirtschaftet habe. Davon sei der Betrag von Fr. 50'000.00 abzuziehen, zumal in diesem Umfang anlässlich der Hausdurchsuchung in Q. Bargeld aufgefunden worden sei, welches der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliege. Der so ermittelte Betrag von Fr. 90'000.00 erweise sich sowohl im Vergleich zur Ersatzforderung aus dem abgetrennten Verfahren als auch in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des