Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die längere Freiheitsstrafe beim Beschuldigten einen genügenden Eindruck hinterlassen wird. Deshalb sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht mehr straffällig geworden ist, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer eigentlichen - 64 - Schlechtprognose auszugehen, so dass ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren angemessen Rechnung zu tragen, was denn auch unbestritten geblieben ist.