6.5.6. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im aktuellen Strafregister ist nur das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020, zu welchem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, verzeichnet. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung und der vom Beschuldigten gezeigten kriminellen Energie bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal er weder nachhaltig einsichtig noch reuig ist. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die längere Freiheitsstrafe beim Beschuldigten einen genügenden Eindruck hinterlassen wird.