Dies umso mehr, als dass zwischen den unterschiedlichen Tatbeständen im vorliegenden als auch im abgetrennten Verfahren ein enger sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Im Ergebnis bleibt es somit bei der vorinstanzlich ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 6.5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB).