Tagessätzen im abgetrennten Verfahren muss es daher vorliegend mit der Verhängung einer Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen sein Bewenden haben. Selbst wenn ausgehend von einer Einzelbetrachtung für die weiteren Tatbestände, konkret die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie die Geldwäscherei, das Strafmass höher anzusetzen wäre, wiegt das Verschulden je für sich betrachtet nicht derart schwer, als dass sich dafür die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Dies umso mehr, als dass zwischen den unterschiedlichen Tatbeständen im vorliegenden als auch im abgetrennten Verfahren ein enger sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.