6.5.4. In Anbetracht des Vorstehenden sowie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vorinstanzliches Urteil E. V.3.3.4) ist festzuhalten, dass bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz als schwerstes Delikt eine (Einsatz-)Strafe von deutlich mehr als 40 Tagessätzen auszufällen wäre. Aufgrund des altrechtlich geltenden Höchststrafmasses der Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 320 - 63 -